Satzung
des
Vereins für Geschichte der Stadt Berga/E. und ihrer Ortsteile
Der am 29.09.1999 gegründete Verein gibt sich bei der Aufnahme seiner Tätigkeit den Namen
Verein für Geschichte der Stadt Berga/E. und ihrer Ortsteile e.V.
- Bergaer Heimat- und Geschichtsverein -
und nachfolgende Satzung:
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1
Der Verein führt den Namen „Verein für Geschichte der Stadt Berga/E. und ihrer Ortsteile e.V.“
- Bergaer Heimat- und Geschichtsverein -.
Sitz des Vereins ist Berga/Elster.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck und Ziele des Vereins
§ 2
- Der Verein hat den Zweck, die regionale und territoriale Geschichtsforschung im Raum Berga/E. zu fördern. Dies wird ohne eine zeitliche Einschränkung und in einem weitgefaßten kulturgeschichtlichen Rahmen geschehen.
- Eigene Forschungen seiner Mitglieder werden hierzu beitragen. Der Verein sieht ein weiteres Wirkungsfeld in der Denkmal- und Landschaftspflege.
Die Erhaltung, Bewahrung und Erweiterung vorhandener Sammlungen an ihrem ursprünglichen Entstehungsort in Berga ist eine grundsätzliche Aufgabe des Vereins. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Einnahmen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. - Der Verein erfüllt seinen Zweck durch
- Vorträge und Gespräche;
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Führungen und Exkursionen;
- die Nutzung der „Bergaer Zeitung“ als Publikationsorgan und die Herausgabe von Sonderveröffentlichungen;
- eine enge Zusammenarbeit mit Vereinen und Einrichtungen, welche sich ebenfalls zum wissenschaftlichen Zweck mit der Geschichte, der Landeskunde und Denkmalpflege beschäftigen.
- regelmäßige Gedanken- und Schriftenaustausch mit anderen orts- und landesgeschichtlichen Vereinen, Organisationen und Einrichtungen.
III. Verfassung des Vereins
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können sein
- natürliche Personen (ordentliche, korrespondierende, fördernde Mitglieder) unabhängig von Wohnsitz und Beruf;
- juristische Personen (Körperschaften, Behörden, Vereine u.a. Sponsoren)
- Ehrenmitglieder (Mitglieder und Freunde, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben).
- Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluß eine Beitrittserklärung ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
- Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Das neu beitretende Mitglied hat eine Einschreibegebühr und den vollen Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten und erhält sofort alle Leistungen und Vergünstigungen, welche der Verein in diesem Jahr gewährt hat oder noch gewährt.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Streichung auf Antrag des Schatzmeisters bei unbegründetem Rückstand des Mitgliedsbeitrages,
- Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
- Ableben des Mitgliedes.
- Gegen einen vom Vorstand verfügten Ausschluß kann Beschwerde eingelegt werden, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden muß. Als Bestätigung des Ausschlusses erfordert diese Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrages verpflichtet, der auf der Jahreshauptversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgelegt wird.
- Höhere Beiträge werden als Spenden entgegengenommen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit.
- Ausscheidende Mitglieder erhalten keine Leistungen oder erfolgte Zahlungen zurückerstattet.
- Die Mitgliedschaft berechtigt
- zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins,
- zum aktiven und passiven Wahlrecht zu den Jahreshauptversammlungen bei den personellen Entscheidungen,
- zur Stellung von Anträgen und der Wahrnehmung aller demokratischen Rechte,
- zur Unterrichtung über die Vereinsgeschäfte durch den Vereinsvorstand in geeigneter Weise,
- zum losen Zusammenschluß zu Ortsgruppen mit mehreren Mitgliedern in anderen Orten, zur Bildung spezieller Arbeitsgruppen und zur Durchführung von Veranstaltungen in Abstimmung mit dem Vorstand,
- zur Benutzung des vereinseigenen Archivguts.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihrem jeweiligen öffentlichen und beruflichen Umfeld für die Vereinsziele zu wirken und sich dabei untereinander mit Rat und Tat zu unterstützen.
§ 4
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie findet in der Regel einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Diese ist vom Vorstand rechtzeitig unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Bergaer Zeitung einzuberufen. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. - Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
- die Wahl der Vorstandsmitglieder;
- die Beratung und Unterstützung des Vorstandes;
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
- die Entgegennahme des Kassenberichtes und die Entlastung des Schatzmeisters nach erfolgter Rechnungsprüfung;
- die Genehmigung des Haushaltsplanes;
- die Festlegung bzw. Änderung der Satzung des Vereins;
- die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes;
- die Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge nach dem Vorschlag durch den Vorstand;
- Entscheidungen über Anträge und Beschwerden der Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Aus zwingenden Gründen abwesende Mitglieder können ihre Auffassungen zu einem Punkt der Tagesordnung schriftlich einreichen. Diese sind auf Wunsch der Versammlung vorzutragen. - Die Mitgliederversammlung bestimmt in geheimer Wahl die Vorstandsmitglieder, deren Einverständnis zur Kandidatur vorliegen muß. Notwendige personelle Veränderungen können nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit allen Rechten der ordentlichen Mitgliederversammlung gleichgestellt.
§ 5
Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern. Diese legen nach ihrer Wahl durch die Mitgliederversammlung folgende Funktionen unter sich fest:
den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden, den Schriftführer, den Schatzmeister. - Der Vorstand des Vereins wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Vereinsgeschäfte während der Dauer seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes nach einer eigenen Geschäftsordnung.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich rechenschaftspflichtig
- über das Vereinsleben,
- die Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
- die Mitgliederbewegung.
- Er legt der Mitgliederversammlung den Arbeitsplan vor.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind jeder für sich allein berechtigt, den Verein zu vertreten.
- Bei längerer Verhinderung beider Vorsitzenden ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung der Schatzmeister , berechtigt, vorübergehend mit Einverständnis des übrigen Vorstandes die Amtsgeschäfte zu führen.
- Der Vorsitzende hat das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten einschließlich der Kassenführung des Vereins. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
- Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und ist für die Aktenführung verantwortlich. Er führt das Protokoll in den Beratungen des Vorstandes und bei den Mitgliederversammlungen. Protokolle der Vorstandssitzungen sind jeweils vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Protokolle der Mitgliederversammlungen sind jeweils vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei weiteren anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
§ 6
Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen
- auf Grund einer mit Dreiviertelmehrheit getroffenen Entscheidung, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend ist;
- wenn die gesetzliche Mindestmitgliederzahl für eine Vereinigung nicht mehr bereit ist, den Verein fortzuführen oder dieselbe unterschritten wird.
Ein noch vorhandenes Vereinsvermögen geht im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt Berga/E. über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Vereinsakten gehen in den Bestand der Stadt Berga ein.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.09.1999, auf der die Aufnahme der Tätigkeit des Vereins beschlossen wurde, angenommen. Die Kursiv geschriebenen Ergänzungen wurden von der Mitgliederversammlung am 27.09.2000 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.